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Waagendienst Winkler GmbH
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Service

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Kompetenter Service von unseren Profis

Wir unterstützen Sie mit zahlreichen Service- und Wartungsleistungen für Ihre Labor- und Industriewaagen in München und Umgebung.

Der Eichservice von Waagendienst Winkler

Bei uns können Sie Ihre Waage fristgerecht eichen lassen

Bei der Ermittlung des Preises einer Ware durch eine Wägung im geschäftlichen Verkehr muss die verwendete Waage immer amtlich geeicht sein. Andernfalls verstößt dies gegen das Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bzw. der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Daher sind Sie als Verwender gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Waagen nicht außerhalb der regulären Eichfristen einsetzen.

Wann muss meine Waage geeicht sein?

  • Wenn damit der Preis einer Ware im geschäftlichen Verkehr nach Ihrem Gewicht berechnet wird
  • Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
  • Bei medizinischen Waagen in Arztpraxen oder Krankenhäusern, die für die Diagnostik oder Therapie eingesetzt werden
  • Zu amtlichen Zwecken wie die Ermittlung von Gebühren, Zöllen und Strafen oder auch bei Sachverständigen und Gutachten für Gerichte
  • Bei der Herstellung von Fertigverpackungen (FVPO)

Egal, ob Sie für eine neue Waage eine Konformitätsbewertung (ehemals Ersteichung)  brauchen oder ob Sie Ihre Waagen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Intervalle eichen lassen müssen: Waagendienst Winkler ist Ihre erste Adresse im Großraum München für exakte und präzise geeichte Waagen.

Wir bieten Ihnen für die regelmäßige Eichung Ihre eichpflichtigen Waagen ein „Rundum-Sorglos-Paket an:

Der Eichservice aus dem Hause Waagendienst Winkler umfasst: 

  • Rechtzeitige Erinnerung an die Nacheichungen Ihrer geeichten Waagen
  • Terminabsprache mit Ihnen und dem jeweiligen zuständigen Eichamt
  • Bereitstellung von geeichten Prüfgewichten
  • Wartung und Justage mit zertifizierten Gewichten gemäß den gültigen Genauigkeitsklassen

Die Eichgültigkeiten: Welche Waage muss wann erneut geeicht werden?

Die Eichgültigkeit von Waagen kann mehrere Jahre betragen und ist von Einsatzzweck und Waagenart abhängig. Die Eichfrist ist laut Mess- und Eichverordnung (MessEV) auf zwei Jahre befristet.
Ausnahmen finden Sie in der rechts nebenstehenden Tabelle:

Neuerungen in der Mess- und Eichverordnung 2019:

Zum Mai 2019 wurde die Eichfrist der Waagen, die für die Prüfung von Fertigverpackungen eingesetzt werden, von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht. Diese Regelung ist auch rückwirkend für das ganze Jahr 2019 gültig. Somit sind alle Waagen, die 2019 noch für ein Jahr geeicht wurden, bis 2021 gültig. Eine Anmeldung zur Eichung ist somit erst wieder im Jahr 2021 fällig.


Messgeräteart

Eichgültigkeit in Jahren

Gewichtsstücke

4

Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen

3

Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen

4

Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken

4

Personenwaagen im Krankenhaus mit Ausnahme der Bettenwaagen

4

Säuglingswaagen und Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts

4

Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern (z. B. Pflegeheime, Arztpraxen, etc.)

unbefristet

Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben

4

Waagen mit Etikettendruckwerk für die Herstellung von Fertigverpackungen ungleicher Füllmenge

2 (NEU)

selbsttätige Kontrollwaagen

1

selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von
3000 kg oder mehr

3

Radlastwaagen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs

1

 

FAQ

Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG muss eine Waage geeicht sein, wenn:

  • der Preis einer Ware durch eine Wägung bestimmt wird
  • die Waage zur Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken, oder bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor verwendet wird
  • die Waage zu amtlichen Zwecken verwendet wird, z. B. Zoll
  • die Waage zur Herstellung/Kontrolle von Fertigpackungen dient

Eichen und Kalibrieren wird oft miteinander verwechselt. Bei der Kalibrierung wird lediglich die Abweichung der Waage durch ein Prüfgewicht festgestellt. Um die Abweichung zu beheben, wird die Waage mit dem dafür vorgesehenen Prüfgewicht neu justiert. Eine Eichung/Nacheichung darf nur durch das zuständige Eichamt erfolgen. Hier wird die Waage durch den Eichbeamten mit Prüfgewichten überprüft. Wird hierbei keine Abweichung festgestellt, darf die Waage mit dem neuen Aufkleber „Geeicht am XXXX“ weiterverwendet werden. Die Gültigkeit der Eichung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzzweck und der Waagenart.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Vorschrift, ob und wann eine Waage kalibriert werden muss. Wendet Ihr Unternehmen jedoch ein Qualitätsmanagementsystem an, ist eine Kalibrierung der Messgeräte Pflicht. Die Häufigkeit der Kalibrierung legen Sie in Anbetracht des Nutzens und der Risiken fest. Je höher das Risiko für Ihr Unternehmen, desto öfters ist eine Kalibrierung empfehlenswert.

Ein Eichschein wird nur vom Eichamt ausgestellt und muss bei der Eichung durch den Eichbeamten separat mit angefordert werden. Wird dieser nicht explizit geordert, wird kein Eichschein erstellt, sondern nur der neue Aufkleber „Geeicht bis XXXX“ auf die Waage geklebt.

 Die Eichgültigkeit von Waagen kann mehrere Jahre betragen und ist von Einsatzzweck und Waagenart abhängig. Die Eichfrist ist laut Mess- und Eichverordnung (MessEV) auf zwei Jahre befristet. Ausnahmen finden Sie hier: https://www.waagendienst.de/service/eichservice/

Nutzen Sie unseren professionellen Eichservice:

Als vom Eichamt zugelassener Instandsetzungsbetrieb können Sie Ihre eichpflichtige Waage nach einer Instandsetzung durch uns sofort weiterverwenden.

Sie haben Fragen rund um unseren Eichservice, zu den Kosten der Eichung Ihrer Waage oder benötigen ein Angebot? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter!